Tierzuchtgesetz.

Tierzuchtgesetz.
Tierzuchtgesetz.
 
Das Tierzuchtgesetz vom 22. 12. 1989 in der Fassung vom 22. 1. 1998 erfasst nur die Großtierzucht (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde). Das Tierzuchtgesetz von 1977 enthielt den Rahmen beziehungsweise die Grundsätze der Tierzuchtförderung, u. a. die Zuchtverwendung von männlichen Tieren (Bulle, Eber, Hengst, Schafbock) lediglich nach Körung und Deckerlaubnis sowie die Einsatzerlaubnis für künstliche Besamung. Auch waren das Mindestalter für die Körung und die Mindestanforderungen bei den Leistungsprüfungen weiblicher Vorfahren und in der Eigenleistungsprüfung festgelegt.
 
Mit dem neuen Tierzuchtgesetz wurde der staatliche Körzwang für männliche Tiere aufgehoben. Die Leistungsbeurteilung obliegt jetzt den Züchtervereinigungen. Lediglich die Vorschriften für den Einsatz von Tieren zur künstlichen Besamung sind geblieben, deren Leistungen über dem mittleren Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegen müssen. Bei Abgabe und/oder Erwerb von Zuchttieren müssen nach EG-Recht vereinheitlichte Zuchtbescheinigungen vorliegen. Weiterhin sind noch Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen von Tieren durch zuständige Behörden beziehungsweise beauftragte Stellen vorgeschrieben. Neu sind Vorschriften zur Erlaubnis des Embryotransfers. Ziel ist, den Handel mit Zuchttieren, Embryonen, Eizellen auf EG-Ebene zu harmonisieren. Auch sollen Genreserven der vom Aussterben bedrohten Tiere angelegt werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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